Die Gründungsversammlung fand am 17. Oktober 2019 in Rot an der Rot statt.

 

Der Verein wurde am 19. November 2019 in das Vereinsregister / Amtsgericht Ulm eingetragen.

 

Am 10. Dezember 2019 erhielten wir die Gemeinnützigkeit.

Die Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Verein zur Renaturierung des Menschen, Rot an der Rot“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name „Verein zur Renaturierung des Menschen, Rot an der Rot e. V.“.

 

(2) Der Sitz des Vereins ist 88430 Rot an der Rot.

 

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.

 

(2) Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Tierschutzes sowie der Sensibilisierung und Weiterbildung der Bürger.

 

(3) Die in § 2 Abs. 2 genannte Aufgabenstellung verfolgt der Verein insbesondere durch die Förderung von Grünstreifen am Rande bewirtschafteter Felder und von sonstigen Brachflächen sowie deren naturnahe Bepflanzung und Pflege, insbesondere auch durch die ideelle, tatkräftige und finanzielle Unterstützung von Landwirten, die derartige Flächen einrichten und pflegen. Dabei kann die finanzielle Unterstützung der Landwirte bzw. die finanzielle Förderung der genannten Maßnahmen insbesondere durch eine Entschädigung für Ernteausfälle und Zeitverluste erfolgen. Die tatkräftige Unterstützung der Landwirte kann durch die ehrenamtliche Hilfe bei der Erstellung von Anträgen für eine öffentliche Förderung der genannten Maßnahmen erfolgen. Die ideelle Unterstützung kann durch Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit für die positiven Wirkungen der genannten Maßnahmen, z. B. im Hinblick auf Artenschutz und Artenvielfalt, Erosionsschutz, Schaffung von positivem Mikroklima, etc. erfolgen, auch im Sinne einer Bewusstseinsbildung der Bevölkerung. Der Verein kann die in § 2 Abs. 2 genannte Aufgabenstellung auch durch Konzeption weiterer regionaler Umweltprojekte, die Erarbeitung von Konzepten zur Stärkung der biologischen Vielfalt, die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden sowie Veranstaltungen in der Zusammenarbeit mit Kindergärten und Schulen sowie Einrichtungen der Erwachsenenbildung verfolgen.

 

(4) Die Umsetzung des Vereinszwecks erfolgt über den Verein selbst sowie durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO. Als Hilfspersonen gelten vor allem die gemäß § 2 Abs. 3 mitwirkenden Landwirte sowie Vereine und Organisationen, welche die vom Verein gemäß § 2 Abs. 3 organisierten Maßnahmen unterstützen.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Ein Entgelt für vertragsgemäße Aufgabenerfüllung für den Verein ist dadurch nicht ausgeschlossen.

 

(3) Die vereinsbezogenen Tätigkeiten der Mitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich und erfolgen ohne Vergütung. Mitglieder, soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden, und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porti und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

 

(4) Es können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung hierzu trifft ausschließlich die Mitgliederversammlung. Eine Entscheidung mit Rückwirkung ist nicht zulässig.

 

(5) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

 

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(7) Das Vermögen des Vereins und seine Erträge werden ausschließlich für Zwecke des Vereins verwendet.

 

§ 4 Mitglieder

(1) Mitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person, juristische Person und nicht rechtsfähige Organisation werden. Juristische Personen und nicht rechtsfähige Organisationen entsenden einen stimmberechtigten Vertreter in die Mitgliederversammlung. Minderjährige können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Einzelmitglied werden und sind in der Mitgliederversammlung mit Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt.

 

(2) Folgende Formen der Mitgliedschaft sind möglich:

a) Einzelmitgliedschaft

Jede natürliche Person, soweit nicht eingebunden in eine Familienmitgliedschaft.

b) Familienmitgliedschaft

Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartnerschaften. Zugehörig sind Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei Beendigung der Ehe/Lebenspartnerschaft wird die Familienmitgliedschaft als Einzelmitgliedschaft ab dem darauffolgenden Vereinsjahr fortgeführt.

c) Organisationsmitgliedschaft

Juristische Personen und nicht rechtsfähige Organisationen.

d) Fördermitglieder.

e) Ehrenmitglieder.

 

Nur ordentliche Mitglieder – also Einzelmitglieder, jugendliche Einzelmitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres, beide Ehegatten bzw. Lebenspartner aus einer Familienmitgliedschaft, juristische Personen und nicht rechtsfähige Organisationen, nicht dagegen Fördermitglieder und Ehrenmitglieder sowie minderjährige Kinder, die einer Familienmitgliedschaft zugehörig sind – haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.

 

(3) Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Will der Vorstand dem Antrag nicht stattgeben, so entscheidet auf Antrag der Antragstellerin/des Antragstellers die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Soweit die Antragstellerin / der Antragsteller noch nicht volljährig ist, muss dem Aufnahmeantrag die schriftliche Bestätigung der/des Vertretungsberechtigten beigefügt sein.

 

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (Kündigung), Auflösung der Personengesellschaft oder der juristischen Person (Liquidation), Ausschluss oder Tod. Bei Jugendlichen endet die Familienmitgliedschaft mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum 31.12. jedes Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, die spätestens 4 Wochen vor Schluss des Geschäftsjahres beim Vorstand eingehen muss.

 

(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder mit der Zahlung seines Mitgliedsbetrages im Rückstand ist und trotz Mahnung unter Androhung des Ausschlusses den rückständigen Beitrag / die rückständigen Beiträge nicht bezahlt hat, kann es durch einen Beschluss des Vorstandes, welcher dem betreffenden Mitglied in Textform mitgeteilt wird, mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung des Vorstandes Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss des Vorstandes zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses in Textform Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. In der Zwischenzeit ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sollen den Verein und den Vereinszweck aktiv und fördernd unterstützen. Dabei sind Vereinsbeschlüsse zu beachten und einzuhalten. Zu den Pflichten gehört auch die Leistung der Vereinsbeiträge.

 

(2) Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

 

(3) Als Vorstandsmitglied sind Mitglieder erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr wählbar.

 

§ 6 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

(2) Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

 

(3) Die Verwendung der Mitgliedsbeiträge ist ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zulässig.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen, möglichst bis zum Ende des 2. Quartals.

 

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

 

(3) Die Einberufung erfolgt in Textform per Post unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen und unter Angabe des Versammlungsortes, Datums und Uhrzeit sowie der Tagesordnung. Die Einladung eines Mitglieds kann für den Fall, dass die Zustimmung hierzu sowie eine gültige E-Mail-Adresse des Mitglieds vorliegen, in Textform per E-Mail erfolgen.

 

(4) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins, die Abberufung des Vorstandes oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben. Diese Anträge sind mindestens sechs Wochen vor Versammlungsdatum beim Vorstand schriftlich mit Begründung vorzulegen.

 

(5) Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post (oder per E-Mail, wenn die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 hierfür erfüllt sind) mit einer Frist von 2 Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.

 

(6) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

 

Sie bestellt zwei Kassenprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins oder Ehegattin bzw. Ehegatte / Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner eines Vorstandsmitgliedes sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:

a) Strategie und Aufgaben des Vereins,

b) Beteiligungen,

c) Aufnahmen von Darlehen,

d) Beiträge,

e) Geschäfts-, Kassen- und Revisionsbericht entgegen zu nehmen,

f) Entlastung des Vorstandes,

g) Wahl oder Abberufung des Vorstandes,

h) Wahl von Kassenprüfer/innen,

i) Sachverhalte der § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 6, § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 9 Abs. 9, § 12 Abs. 2, § 12 Abs. 3,

j) alle Geschäftsordnungen des Vereins,

k) Satzungsänderungen (§ 10 Abs. 3 bleibt unberührt),

l) Auflösung/Beendigung des Vereins.

 

(7) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.

 

(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

(9) Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.

 

(10) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

(11) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer oder ersatzweise von einer/einem Protokollführenden, der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird, ein Protokoll zu fertigen. Bestandteil dieses Protokolls ist eine Liste der anwesenden Mitglieder. Das Protokoll ist von der 1. Vorsitzenden/vom 1. Vorsitzenden und der/dem Protokollführenden zu unterzeichnen.

 

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

 

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder vertritt allein. Im Innenverhältnis vertritt die/der 2. Vorsitzende die/den 1. Vorsitzende/n bei deren/dessen Verhinderung.

 

(3) Der Vorstand des Vereins besteht aus

a) der 1. Vorsitzenden / dem 1. Vorsitzenden,

b) der 2. Vorsitzenden / dem 2. Vorsitzenden,

c) der Kassiererin / dem Kassierer,

d) der Schriftführerin / dem Schriftführer.

 

Soweit die Positionen c) und/oder d) nicht besetzt werden können, werden diese Aufgaben von den vorhandenen Vorstandsmitgliedern des Vereins einvernehmlich wahrgenommen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand um Beisitzer erweitert werden. Die Beisitzer sind ohne Einschränkung als Vorstandsmitglieder bei Vorstandssitzungen stimmberechtigt.

 

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, ist eine Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung anzustreben. Die Amtszeit bei Nachwahlen endet mit der Amtszeit des bestehenden Vorstands.

 

(5) Der Vorstand entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand ist berechtigt, sachkundige Personen hinzuzuziehen.

 

(6) Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

b) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes,

c) die Einberufung der Mitgliederversammlung,

d) den Jahresbeitrag vorzuschlagen,

e) die Aufnahme der einzelnen Mitglieder zu bestätigen,

f) den Ausschluss von Mitgliedern zu verfügen,

g) beratende Ausschüsse für bestimmte Aufgaben zu bestellen.

 

(7) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Alle Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom/von der Leiter/in der Vorstandssitzung zu unterzeichnen.

 

(8) Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Die Vergütungsregelungen in § 3 Abs. 2 und § 3 Abs. 3 sind auch auf die Mitglieder des Vorstands anzuwenden.

 

(9) Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe, auch bezüglich der Arbeitsteilung innerhalb der Vorstandschaft, Vereinsordnungen geben. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist die Mitgliederversammlung zuständig.

 

§ 10 Satzungsänderungen

(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

 

(2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt sind.

 

(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 11 Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname(n), Anschrift, E-Mailadresse, Telefonnummer Festnetz, Telefonnummer Mobil. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

 

(2) Falls der Verein einem Verband oder Netzwerk angehört, darf der Verein die in Abs. 1 genannten Daten seiner Mitglieder sowie ihrer Funktion im Verein an den Verein oder das Netzwerk weitergeben, wenn dies von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

(3) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

 

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von 9/10 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

 

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidierung durch die 1. Vorsitzende/1. Vorsitzenden, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

 

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder zu verwenden hat.

 

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 13 Schlussbestimmung

Die Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung am 17. Oktober 2019 mit Eintragung in das Vereinsregister am 19. November 2019 in Kraft.

 

 

Rot an der Rot, den 17. Oktober 2019

 

Unterschrift

 

Versammlungsleiter:

 

 

Gründungsmitglieder:

 

 

Kontakt

VEREIN ZUR RENATURIERUNG DES MENSCHEN,

Rot an der Rot e. V.

 

 

Andrea Oelmaier

Uhlandring 21

88430 Rot an der Rot

 

MAIL: machtwas@gmx.net

TEL: 01575 532 5234

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Rot an der Rot e. V.

 

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